(Sternen-) Kinder

Als Mama von drei Kindern und einem Sternekind (12 SSW) liegt mir das Thema Kinder und Sternenkinder besonders am Herzen. Ich habe leider miterleben müssen, wie lieblos mit mir und meinem Sternenkind im Krankenhaus umgegangen wurde.  Leider gab es keine Aufklärung in Form von Möglichkeiten. Ich wusste damals beispielsweise nicht, dass es Gemeinschaftsbestattungen gibt. Ich möchte gerne ein Stück dazu beitragen, die Möglichkeiten aufzuzeigen, was man tun darf und ggf. zu was man per Gesetz verpflichtet ist.

Formales zur Bestattung von (Sternen-) Kinder (Hessen)

Bestattungspflicht

  • grundsätzlich: Jedes lebend geborene Kind, unabhängig vom Geburtsgewicht, muss bestattet werden
  • in Hessen gilt: Tot geborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindetsens 500 Gramm oder nach der 24 SSW geboren werden, unterliegen der Bestattungspflicht, das heißt, Sie müssen einen Bestatter beauftragen.
  • hier besteht auch die Transportpflicht mit einem Leichenwagen:

Bestattungsrecht

  • für Fehl- und Totgeburten vor der 24 SSW oder mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm: das heißt, dass die Fehlgeburten individuell oder auch in Form einer Gemeinschaftsbestattung (vom Krankenhaus mehrmals im Jahr organisiert) beigesetzt werden können.
  • Sie haben die Möglichkeit, wenn Sie im Krankenhaus entbunden haben, das Kind selbst mitzunehmen (keine Transportpflicht durch den Bestatter!) und individuell beizusetzen. Wenn Sie zuhause das Sternenkind empfangen haben, dürfen Sie auch hier selbst entscheiden, was sie mit dem kleinen Körperchen machen.
  • Das Krankenhaus hat keine Hinweispflicht gegenüber den Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit und ist gleichzeitig verpflichtet, den Körper des Kindes per Gemeinschaftsbeisetzung zu bestatten
  • HINWEIS: wenn Sie für ihr ganz kleines Kind (vor der 12 SSW) eine Bestattung wünschen – egal ob individuell oder eine Gemeinschaftsbeisetzung – müssen Sie das ausdrücklich verlangen.

Beurkundung beim Standesamt - seinem Kind einen Namen geben

  • Für jedes lebend und tot geborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindetsens 500 Gramm oder nach der 24 SSW auf die Welt kommen, müssen sie beim Standesamt (der Geburtsstadt) ihr Kind anmelden: Es erhält eine Geburtsurkunde und einen von ihnen ausgesuchten Namen.
  • für Fehl- und Totgeburten vor der 24 SSW oder mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm heißt das, dass sie die Geburt und den Namen des Kindes nicht beurkunden lassen müssen. ABER: Was viele nicht wissen, seit 2019 hat man das Recht (auch nachträglich für früher verstorbene Kinder) sich eine Bescheinigung mit Namen vom Standesamt ausstellen zu lassen (Bedingung ist, dass ein Arzt (z.B. im Mutterpass) oder eine Hebamme die Geburt schriftlich bestätigt hat.) Manchmal kann das sehr heilsam sein, jedem seiner Kinder einen Namen und so einen richtigen Platz im Familiensystem zu geben. Auch Verwandte und Freunde können so ihre vielleicht neue Rolle als Eltern wahrnehmen. Denn egal, ob es ein lebend oder Sternenkind ist, zu „Eltern“ geworden.

Fehlgeburt - stille kleine Geburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt folgende Merkmale aufweist, gilt es im fachlichen Kontext als Fehlgeburt:
Keinen Herzschlag und keine pulsierende Nabelschnur und keine natürliche Lungenatmung sowie ein Gewicht unter 500 Gramm.
Hier haben Sie das Recht ihr Kind selbst zu bestatten.

Totgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt folgende Merkmale aufweist, gilt es im fachlichen Kontext als Totgeburt:
Keinen Herzschlag und keine pulsierende Nabelschnur und keine natürliche Lungenatmung sowie ein Gewicht von mindestens  500 Gramm oder Gewicht unter 500 Gramm, jedoch in der 24 SSW.
Hier greift die Bestattungspflicht.

Lebendgeburt

Wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt folgende Merkmale aufweist, gilt es im fachlichen Kontext als Lebendgeburt:
Herzschlag oder pulsierende Nabelschnur oder  natürliche Lungenatmung
Hier greift die Bestattungspflicht.